Satzung

Satzung des Kaktus – Grüne Jugend Münster zuletzt geändert am 27.06.2021

Präambel

Kaktus – Grüne Jugend Münster ist die Jugendorganisation von Bündnis 90/Die Grünen/GAL Kreisverband Münster. Er ist Ansprechpartner der Partei in allen jungen Menschen betreffenden Fragen und bietet ihnen ein Forum zur Artikulierung und Verwirklichung ihrer politischen Überzeugungen. Kaktus – Grüne Jugend Münster fühlt sich den politischen Zielen, insbesondere den ökologischen, sozialen, friedenspolitischen und demokratischen Grundsätzen der Politik von Bündnis 90/Die Grünen verbunden.

§1 Sitz und Tätigkeitsbereich des Verbandes

  1. Kaktus – Grüne Jugend Münster hat seinen Sitz in Münster.  
  2. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet des Kreisverbandes von Bündnis  90/Die Grünen/GAL Kreisverband Münster.  

§2 Aufgaben  

  1. Kaktus – Grüne Jugend Münster wirkt innerhalb der Jugend Münsters, der Partei Bündnis  90/Die Grünen/GAL Kreisverband Münster, der Grünen Jugend NRW, dem Bundesverband  der Grünen Jugend und der Gesellschaft für die in der Präambel festgelegten politischen  Ziele und Vorstellungen. 
  2. Kaktus – Grüne Jugend Münster beteiligt sich im Sinne einer Stärkung demokratischer  pluralistischer Grundsätze an einer Kooperation und Kommunikation mit allen anderen  demokratischen Jugendorganisationen in Münster.  

§3 Mitgliedschaft  

  1. Mitglieder des Kaktus – Grüne Jugend Münster sind die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW, die im Tätigkeitsbereich des Kaktus – Grüne Jugend Münster wohnen. Es können auch Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW beim Kaktus – Grüne Jugend Münster Mitglied werden, sofern sie sich dem Kaktus – Grüne Jugend Münster zugehörig fühlen – die Mitgliedschaft beginnt dann ab der Mitteilung bei der Landesgeschäftsstelle der GRÜNEN JUGEND NRW.
  2. Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen/GAL Kreisverband Münster automatisch Mitglied des Kaktus – Grüne Jugend Münster. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber der Landesgeschäftsstelle der GRÜNEN JUGEND NRW schriftlich erklärt werden.
  3. Gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Organisationen:
    1. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation in Deutschland außer allen Organisationen, die zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zählen, ist ausgeschlossen.
    2. Die Mitgliedschaft und Mitarbeit im Kaktus – Grüne Jugend Münster und in einer faschistischen, extrem rechten und/oder rechtspopulistisch agierenden Organisation schließen sich aus.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,Ausschluss,Tod oder mit Vollendung des 28. Lebensjahres. Der Austritt ist gegenüber der Landesgeschäftsstelle der GRÜNEN JUGEND NRW schriftlich zu erklären.
  5. Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze des Kaktus – Grüne Jugend Münster verstößt, kann jedes Mitglied des Kaktus – Grüne Jugend Münster Ausschluss beim Landesschiedsgericht beantragen. Eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht des GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist möglich.
  6. Jedes Mitglied hat bei Wahlen innerhalb des Kaktus – Grüne Jugend Münster aktives und passives Wahlrecht. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Kaktus – Grüne Jugend Münster teilzunehmen. Für alle satzungsgemäß vorgeschriebenen Ämter innerhalb des Kaktus können nur Mitglieder des Kaktus – Grüne Jugend Münster kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle im Kaktus – Grüne Jugend Münster besetzten Ämter verloren.
  7. Zudem besteht die Möglichkeit nur Aktive*r des Kaktus – Grüne Jugend Münster zu sein. Aktive können inhaltlich mitarbeiten, organisatorisch unterstützen und im Plenum abstimmen. Ein Aktive*r muss die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 erfüllen und sich zu den Zielen und Grundsätzen des Kaktus – Grüne Jugend Münster bekennen.Bei Personen, die vor 1993 geboren wurden, gilt eine Altersgrenze von 30 Jahren. Bei allen anderen Personen gilt eine Altersgrenze von 28 Jahren.

§4 Organisation des Kaktus – Grüne Jugend Münsters

  1. Organe des Kaktus – Grüne Jugend Münster sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Plenum.
  2. Es können Arbeitsgruppen gebildet werden.

§5 Gleichberechtigungs-Statut (FINTA*-Statut) 

  1. Ein wesentliches Ziel des Kaktus-Grüne Jugend Münster ist die Geschlechter-  Gerechtigkeit und die Verwirklichung der Rechte und Interessen von Frauen, inter*,  nicht-binären, trans* und agender Personen (fortan FINTA*). Dies gilt sowohl im Verein als auch gesamtgesellschaftlich.  Näheres regelt das Gleichberechtigungs-Statut, das Bestandteil der Satzung des Kaktus-  Grüne Jugend Münster ist.  
  2. Alle Regelungen zur Quotierung finden sich im Gleichberechtigungs-Statut (FINTA*-Statut). 
  3. Bei allen Punkten, die nicht vom Gleichberechtigungsstatut des Kaktus – Grüne Jugend Münster berührt werden, gilt das FIT*-Statut der GRÜNEN JUGEND Bundesverband.
  4. Der Kaktus – Grüne Jugend Münster folgt bei finanziellen Ausgaben dem Prinzip des Genderbudgetings. Alle Geschlechter sollen gleichermaßen von der Verwendung von Mitteln profitieren. Näheres ist im Gleichberechtigungs-Statut geregelt.

§6 Mitgliederversammlung und Plenum

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium des Kaktus – Grüne Jugend Münster. Auf der Mitgliederversammlung werden alle Personenwahlen, sowie Satzungsänderungen durchgeführt. Sie tagt regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr.
  2. Zu Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Auf Mitgliederversammlungen gilt eine Geschäftsordnung.
  4. Das wöchentliche Plenum ist das regelmäßige Treffen aller Aktiven des Kaktus. Es findet, mit Ausnahmen, jeden Donnerstag statt.
  5. Im Plenum können Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten getroffen werden, ausgenommen sind Satzungsänderungen und Personenwahlen.
  6. Das Plenum kann
    1. als Präzenztreffen (Präsenz-Plenum) am regelmäßig gleichen Ort,
    2. als rein digitale Videokonferenz (Online-Plenum), die kostenlos und mit vielen Geräten zugänglich sein muss, oder
    3. als digitale Videokonferenz mit einem Angebot zur Teilnahme in Präsenz (Hybrid-Plenum), wobei eine möglichst gleichberechtigte Teilnahme sichergestellt  werden sollte, stattfinden. Der Vorstand schlägt dem Plenum regelmäßig eine Planung vor, in welcher Form die nächsten Plena stattfinden sollen, diese wird dann vom Plenum beschlossen und vom Vorstand in geeigneter Weise bekannt gemacht. Gibt es zwingende Gründe, kann der Vorstand von dieser Planung abweichen, die Entscheidung ist spätestens 24 Stunden vorher in selber Weise bekannt zu machen wie der usrprüngliche Plenumsbeschluss.
  7. Die Mitgliederversammlung und das Plenum sind grundsätzlich öffentlich. Nichtmitglieder haben grundsätzlich Rederecht.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung und das Plenum sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, davon mindestens ein*e FINTA*, anwesend sind. Um den eigenen Grundsätzen gerecht zu werden, ist hierbei auf ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen FINTA* und cis-Männern zu achten. Sollten FINTA* nichtrepräsentativ vertreten sein, können sowohl Mitgliederversammlung als auch Plenum auf Antrag und mit einfacher Mehrheit aufgelöst, bzw. verschoben werden.
  9. Die Einberufung eines FINTA*-Forums kann nach dem Gleichberechtigungsstatut des Kaktus – Grüne Jugend Münster stattfinden.
  10. Bei grobem Fehlverhalten können sowohl Mitglieder als auch Gäste mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder von MV oder Plenum ausgeschlossen werden. 
  11. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen, die nicht Mitglied  des Vorstandes sind. 

§ 7 Der Vorstand  

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kaktus – Grüne Jugend Münster. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse und dessen Vertretung nach außen.  
  2. Der Vorstand setzt sich jeweils zusammen aus: zwei Sprecher*innen, davon mindestens  eine FINTA*; einer*m Schatzmeister*in; einer*m politischen Geschäftsführer*in;  einer*m Gleichstellungsreferent*in, sowie einer*m Beisitzer*in. Mindestens jedoch aus  einer*m Sprecher*in, einer*m Schatzmeister*in und einem weiteren der oben aufgeführten  Ämter. Die Sprecher*innen, der*die Schatzmeister*in und de politische Geschäftsführer*in bilden gemeinsam den geschäftsführenden Vorstand, welcher in sich quotiert sein muss.
  3. Der Vorstand wird auf ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so  lange im Amt, bis der neue Vorstand erstmalig zusammentritt. 
  4. Eine Abwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes ist nur bei sofortiger Neuwahl gemäß  dem Verfahren aus § 5 Abs. 2 zulässig.  
  5. Vakante Ämter können in einer Nachwahl im Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 besetzt  werden. Die Amtszeit endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode. 

§8 Awareness-Group (AWG)

  1. Die AWG besteht aus vier Mitgliedern, davon mindestens zwei FINTA* Personen. Das Awareness-Team wird im Block gewählt.Wenn es mehr Kandidierende als Plätze gibt, werden in zwei Wahlgängen zunächst die FINTA*-Plätze und anschließend die offenen Plätze gewählt.
  2. Die Mitglieder des Awareness-Teams sollen für ein Jahr Ansprechpartner*innen für Personen sein, die grenz·überschreitendes Verhalten erfahren haben. Die Mitglieder des Awareness-Teams gehen aktiv auf Personen zu, die Diskriminierung erfahren, sich unwohl fühlen oder Hilfe benötigen.
  3. Bei den meisten Veranstaltungen des Kaktus und bei jedem Plenum ist mindestens ein Mitglied des Awarenessteams anwesend. Die Mitglieder des Awareness-Teams sind für alle neuen und nicht-Kakteen leicht erkennbar.
  4. Die Mitglieder des Awareness-Teams sind, falls sie ihre Rolle ausführen, nüchtern.
  5. Darüber hinaus sollen die Mitglieder des Awareness-Team als Ansprechpartner*innen für Neumitglieder des Kaktus zur Verfügung stehen und auf die Strukturen zur Einbindung von Neumitgliedern achten.

§9 Personenwahlen und Satzungsänderungen

  1. Personenwahlen finden geheim statt. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Wird dies im ersten Wahlgang von keiner zur Wahl stehenden Person erreicht, genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
  2. Die Satzung kann geändert werden. Dazu ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Alle Ämter von Kaktus – Grüne Jugend Münster werden nach dem Gleichberechtigungsstatut (FINTA*-Statut) des Kaktus – Grüne Jugend Münster vergeben.

§10 Auflösung  

  1. Die Auflösung des Kaktus – Grüne Jugend Münster kann nur durch eine eigens hierfür  mit einer Frist von vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit  von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen  werden. 
  2. Das Restvermögen fällt zu gleichen Teilen Bündnis 90/Die Grünen/GAL Kreisverband  Münster und der Grünen Jugend NRW anheim.  

§11 Schlussbestimmung  

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 25. November 2004 in Kraft.